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   FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18   

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FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18 (https://dejure.org/2021,50859)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.2021 - 3 K 3268/18 (https://dejure.org/2021,50859)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 3 K 3268/18 (https://dejure.org/2021,50859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; § 1 Abs. 1 KiStG,BW; § 2 Abs. 1 KiStG,BW
    EStG, KiStG,BW

  • Justiz Baden-Württemberg

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden-Württemberg - Zur Wirkung eines obiter dictum des BVerfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchengeldes gegen eine evangelische Kirchensteuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 173
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 (I R 76/04, BStBl II 2006, 274) bindend, da im Bundessteuerblatt veröffentlicht, entschieden, dass die Besteuerung des Lebensführungsaufwands nur "insoweit" im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenklich sei, als sie sich auf ein einkommensloses Kirchenmitglied beziehe.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, und BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274).

    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Auch die Entscheidungen des BFH bildeten eine Kette, die allein auf dem Urteil vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274) beruhe: Die Urteile des BFH vom 21. Dezember 2005 (I R 44/05 und I R 64/05, jeweils in Juris) und vom 25. Januar 2006 (in Juris) beriefen sich auf das Urteil vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274); der Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2006 (in Juris) berufe sich auf die vorgenannten Entscheidungen; der Beschluss des BFH vom 29. Januar 2010 (I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123) berufe sich wiederum auf den Beschluss vom 20. Dezember 2006 (in Juris); und der Beschluss des BFH vom 12. Oktober 2011 (I B 64/11, BFH/NV 2012, 452) benenne den Beschluss vom 29. Januar 2010 (in BFH/NV 2010, 1123).

    In allen Entscheidungen werde das Urteil vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274) zur Alleinverdienerehe auf den nicht vergleichbaren Sachverhalt der Doppelverdienerehe übertragen und der maßgebliche Heranziehensgrund zum besonderen Kirchgeld, die Vergleichsberechnung, übersehen.

    Die Ableitung einer Begrenzung auf die Festsetzung des besonderen Kirchgelds auf die Fälle einer Alleinverdienerehe aus der Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274) sei nicht geboten.

    bb) Aus der im Bundessteuerblatt veröffentlichen Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274) ergibt sich nichts anderes.

    cc) Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG, des BFH und der FG hinreichend geklärt, dass es den Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Besteuerungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung -WRV-) nicht verwehrt ist, für die Erhebung der Kirchensteuer neben dem Einkommen andere, nach eigenen Kriterien gestaltete Besteuerungsmaßstäbe heranzuziehen und dass der ihnen dabei eröffnete Gestaltungsspielraum grundsätzlich weit ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in HFR 2002, 1129; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2019 in Juris).

    Dagegen, dass sich das Kirchgeld am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert und dieser Aufwand -angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; BVerwG-Urteil in NJW 1977, 1304).

    Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274).

    Dass landesgesetzliche Regelungen, die die Erhebung eines besonderen Kirchgelds erlauben, mit dem GG in Einklang stehen, haben sowohl das BVerfG als auch der BFH wiederholt entschieden (z.B. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 73, 388, und in HFR 2011, 98; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris).

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98) habe es der BFH in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 (I B 109/12, BFH/NV 2014, 182) als eindeutige Rechtslage bezeichnet, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation, nämlich "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiere.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, und BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274).

    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (in HFR 2011, 98) beruhe auf einem Falschzitat und sei daher willkürlich.

    Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 (in HFR 2011, 98) habe das BVerfG zum wiederholten Male bestätigt, dass es die durch die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet habe.

    Dagegen, dass sich das Kirchgeld am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert und dieser Aufwand -angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; BVerwG-Urteil in NJW 1977, 1304).

    Dass landesgesetzliche Regelungen, die die Erhebung eines besonderen Kirchgelds erlauben, mit dem GG in Einklang stehen, haben sowohl das BVerfG als auch der BFH wiederholt entschieden (z.B. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 73, 388, und in HFR 2011, 98; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris).

    Ebenfalls in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt ist, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, das von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 927, und in BFH/NV 2020, 929).

  • BFH, 22.01.2002 - I B 18/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Kirchgeld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Das gemeinsame Einkommen stelle so betrachtet für die Erhebung des Kirchgelds eine jedenfalls system- und sachgerechte Ausgangsgröße dar (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674).

    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist vielmehr dadurch Genüge getan, dass das KiStG BW das Besteuerungsrecht, die Steuerpflicht, die Steuerarten und den Erhebungszeitraum regelt, Vorgaben für die Bemessungsgrundlagen und den Steuersatz macht und die nähere Ausgestaltung über Art und Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern der steuererhebenden Religionsgemeinschaft -unter Genehmigungsvorbehalt- überlässt (vgl. auch: BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094).

    Bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes berücksichtigen die Kirchensteuerbeschlüsse der Evangelischen Landeskirche in Baden ausreichend, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt, indem sie einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage jeweils ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld zuordnen (dazu vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674).

  • BFH, 08.10.2013 - I B 109/12

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98) habe es der BFH in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 (I B 109/12, BFH/NV 2014, 182) als eindeutige Rechtslage bezeichnet, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation, nämlich "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiere.

    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Soweit der BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2013 (in BFH/NV 2014, 182) die (freilich unglückliche) Formulierung enthält, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation", nämlich die vom BVerfG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (in BStBl I 1966, 196) benannte, der Höhe nach am "Lebensführungsaufwand" orientiere, sollte mit dieser Formulierung ebenfalls eine Einschränkung des Inhalts, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle eines einkommenslosen Kirchenmitglieds zulässig sei, nicht gemacht werden.

  • BFH, 21.12.2005 - I R 64/05

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds; Kirchensteuer bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Dies gelte nicht nur für den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge, sondern treffe im gleichem Maße auf die Situation eines nicht unerheblichen Eigenverdienstes des kirchenangehörigen Ehegatten zu (BFH-Urteile vom 21. Dezember 2005 I R 64/05, Juris, und vom 25. Januar 2006 I R 62/05, Juris).

    Auch die Entscheidungen des BFH bildeten eine Kette, die allein auf dem Urteil vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274) beruhe: Die Urteile des BFH vom 21. Dezember 2005 (I R 44/05 und I R 64/05, jeweils in Juris) und vom 25. Januar 2006 (in Juris) beriefen sich auf das Urteil vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274); der Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2006 (in Juris) berufe sich auf die vorgenannten Entscheidungen; der Beschluss des BFH vom 29. Januar 2010 (I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123) berufe sich wiederum auf den Beschluss vom 20. Dezember 2006 (in Juris); und der Beschluss des BFH vom 12. Oktober 2011 (I B 64/11, BFH/NV 2012, 452) benenne den Beschluss vom 29. Januar 2010 (in BFH/NV 2010, 1123).

    Eine für die verfassungsrechtliche Prüfung wesentliche Abweichung zu den Fällen, in denen der konfessionszugehörige Ehegatte keine Einkünfte erzielt habe, sei für den BFH nicht gegeben gewesen (BFH-Urteile vom 21. Dezember 2005 I R 64/05 in Juris, und vom 25. Januar 2006 in Juris).

  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Es sei noch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2017 (10138/11 u.a., NJW 2018, 3295) zu den deutschen Kirchensteuern einzugehen, da dieses gern als "Bestätigung" des besonderen Kirchgeldes herangezogen werde.

    dd) Schließlich lässt sich auch aus dem Urteil des EGMR vom 6. April 2017 (in NJW 2018, 3295) nicht ableiten, dass das besondere Kirchgeld nur bei einem einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden dürfte.

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein KiStG insoweit auf eine nähere staatliche Normierung verzichtet und die staatliche Einflussmöglichkeit durch den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt sichert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7-8/84, BVerfGE 73, 388).

    Dass landesgesetzliche Regelungen, die die Erhebung eines besonderen Kirchgelds erlauben, mit dem GG in Einklang stehen, haben sowohl das BVerfG als auch der BFH wiederholt entschieden (z.B. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 73, 388, und in HFR 2011, 98; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris).

  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Wenn die Kirchen diese staatlich eröffnete Option der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes in Anspruch nähmen, seien sie an das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebunden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 2 BvR 443/01, HFR 2002, 1129).

    cc) Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG, des BFH und der FG hinreichend geklärt, dass es den Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Besteuerungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung -WRV-) nicht verwehrt ist, für die Erhebung der Kirchensteuer neben dem Einkommen andere, nach eigenen Kriterien gestaltete Besteuerungsmaßstäbe heranzuziehen und dass der ihnen dabei eröffnete Gestaltungsspielraum grundsätzlich weit ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in HFR 2002, 1129; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2019 in Juris).

  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Die originäre Rechtsgrundlage für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Februar 1977 (VII C 48.73, NJW 1977, 1304), wonach das gemeinsam zu versteuernden Einkommen ein geeigneter Hilfsmaßstab sei.

    Dagegen, dass sich das Kirchgeld am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert und dieser Aufwand -angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; BVerwG-Urteil in NJW 1977, 1304).

  • BFH, 20.12.2006 - I B 43/06

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verstößt nicht gegen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18
    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Der BFH führe in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (I B 43/06 in Juris) aus, es sei nicht klärungsbedürftig, dass das besondere Kirchgeld in jenen Fällen nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einen nicht unerheblichen Eigenverdienst erzielt habe.

  • BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92

    Plenarvorlagen

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 2595/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Mitgliedschaft in der Jüdischen

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BFH, 26.02.2014 - I S 24/13

    Anhörungsrüge: Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • BVerwG, 11.01.2001 - 11 B 64.00

    Kirchensteuer; Steuererhebung; Vomhundertsatz der Einkommen- (Lohn-) Steuer;

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

  • FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei

  • BVerfG, 30.08.1982 - 1 BvR 1109/81
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 258/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BFH, 21.12.2005 - I R 44/05

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes zu Lasten von

  • BFH, 29.01.2010 - I B 98/09

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in

  • BFH, 13.02.2019 - I B 28/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • BFH, 13.02.2019 - I B 27/18

    Inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 13.02.2019 I B 28/18 - Besonderes

  • BFH, 25.01.2006 - I R 62/05

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Nordrhein-Westfalen

  • BFH, 12.10.2011 - I B 64/11

    Besonderes Kirchgeld - glaubensverschiedene Ehe

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 3907/16

    Kirchensteuer - Fällt das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen auch

  • FG Münster, 09.12.2022 - 4 K 527/21

    Kirchensteuer - Darf besonderes Kirchgeld festgesetzt werden, wenn der

    Der historische Gesetzgeber sah den sachlichen Grund für diesen Anknüpfungspunkt im Unterhaltsrecht (BT-Drucks. 2/3409, 37), was nicht zu bestanden war und bis heute trägt (siehe nach wie vor § 1360a BGB; so bereits FG Münster, Urteil vom 08.02.2019 4 K 3907/16, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2022 5 LA 2/21, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 3 K 3268/18, EFG 2022, 173; FG Hamburg, Urteil vom 02.11.2021 3 K 43/21, juris).

    Dessen ungeachtet kommt der vorstehend wiedergegebenen Aussage des BVerfG jedenfalls keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG zu, denn sie wäre lediglich als obiter dictum einzuordnen (BFH, Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 3 K 3268/18, EFG 2022, 173).

    Darum geht es beim besonderen Kirchgeld hingegen nicht (ebenso BFH, Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 3 K 3268/18, EFG 2022, 173).

    Eine Entscheidung, dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nur in den Fällen zulässig ist, in denen der - mit seinem nichtkirchenangehörigen Ehegatten zusammenveranlagte - kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat der EGMR damit aber nicht getroffen (so zu Recht FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 3 K 3268/18, EFG 2022, 173).

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

    Ein obiter dictum entfaltet damit weder Bindungswirkung noch hat es Gesetzeskraft (vgl. FG BW, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 3 K 3268/18 -, EFG 2022, 173 = juris Rn. 46 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2021, a.a.O. = juris Rn. 63 ff. m.w.N.).

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